Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 01.11.2022

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Bei Fragen zu unseren Geschäftsbedingungen:

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§ 1 Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche mit uns abgeschlossenen Geschäften. Gegenteiliges muss schriftlich und im Einzelnen vereinbart sein. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners sind auch dann durch die nachfolgenden Bedingungen ausgeschlossen, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
(2) Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann, so unterwirft er sich – soweit gesetzlich zulässig – dennoch den Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. Die mit unserem Angebot unterbreiteten Unterlagen, Zeichnungen, Prospekte, Preislisten etc. und die in ihnen enthaltenen technischen Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in unserem Angebot und/oder unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. An den vorbezeichneten Unterlagen behalten wir uns urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, auch wenn unser Vertragspartner deren Kosten ganz oder teilweise übernommen hat. Unser Vertragspartner darf diese Unterlagen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Liefervertrages verwenden. Auf unser Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages sind diese unverzüglich zurückzugeben.

§ 2 Annahme, Lieferung, Verzug, Lieferzeit und Abnahme

1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestimmt ist. Alle Aufträge werden unter dem Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit angenommen. Etwa angegebene Lieferfristen sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben eine Lieferfrist im Einzelfall und unter ausdrücklicher Abweichung von diesen Bedingungen als für uns verbindlich schriftlich anerkannt.
(2) Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind etwaige Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Der Käufer ist zur Geltendmachung des Verzugsschadens erst nach Ablauf einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen berechtigt.
(3) Im Falle unseres Verzuges hat unser Kunde Anspruch auf Schadenersatz statt Leistungen nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung/Leistung gesetzt hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
(4) Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, weiterhin Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel, sowie Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen uns, übernommene Lieferverpflichtungen nach Behebung des Hindernisses zu erfüllen oder sie durch einseitige Erklärung aufzuheben, ohne dass unserem Vertragspartner ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Solche Ereignisse entbinden uns auch von der Einhaltung ausdrücklich vereinbarter Lieferfristen.
(5) Bei Geschäften, die eine längere Abwicklungsdauer erfordern, oder bei Bestellungen auf Abruf (Abrufaufträge), sind uns Abruf, Termine und entsprechend Spezifikationen rechtzeitig schriftlich anzugeben. Geschieht dies nicht, so sind wir zum Zwischenverkauf berechtigt. Werden vereinbarte Annahmetermine von unserem Vertragspartner nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, von unserem Vertragspartner Schadensersatz zu verlangen.
(6) Bei Sonderanfertigungen sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf zusätzliche Produktion kleinerer Mehrmengen besteht dagegen kein Anspruch. Wir behalten uns für unseren Vertragspartner zumutbare Konstruktions- und/oder Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Lieferzeit vor.
(7) Wir sind berechtigt Aufträge Aufgrund von Nutzengrößen, Bauteilabwürfen oder Fertigungsverfahren mit einer Über- bzw. Unterlieferung von 10% zu liefern. Das Überhangmaterial (z.B. aus Verpackungseinheiten) muss mit Lieferung des Auftrags bzw. des letzten Abrufs aus einem Rahmenvertrag – sofern kein Folgeauftrag besteht – zum Einkaufspreis zzgl. Materialgemeinkosten abgenommen werden.
(8) Wir sind berechtigt, von schwebenden Verträgen zurückzutreten.
(9) Aufträge, die der Käufer der SGR Elektronik GmbH erteilt, werden erst durch schriftliche Bestätigung der SGR Elektronik GmbH rechtsverbindlich.

§ 3 Stornierungsvereinbarung

(1) Eine Stornierung des Auftrages ist nur gegen Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und eventueller Folgekosten möglich. Die Stornierungskosten werden nach Aufwand berechnet, falls keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.

§ 4 Gefahrtragung und Versand

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Auch bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Betriebes. Dies gilt auch, wenn die Lieferung durch unsere Fahrzeuge und/oder durch unser Personal erfolgt. Wird die Auslieferung aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf diesen über. Lagerkosten, die nach Gefahrübergang entstehen, trägt unser Vertragspartner.
(2) Am Bestimmungsort anwesende Mitarbeiter unseres Vertragspartners gelten als ermächtigt, die Ordnungsmäßigkeit und Mangelfreiheit der Lieferung zu bestätigen. Dies gilt auch, wenn durch unseren Vertragspartner selbst oder durch den Vertragspartner beauftragte Dritte die Ware abgeholt wird.
(3) Teillieferungen durch die SRG Elektronik GmbH sind zulässig.

§ 5 Preise und Nebenkosten

(1) Unsere Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Sind Festpreise vereinbart, behalten wir uns vor, zur Lieferung, welche später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt, die Preise um inzwischen eingetretene, von uns nicht beeinflussbare , Lohn-, Material- und Energiekostenänderungen anzupassen.
(2) Alle Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk, das heißt im Betrieb SRG Elektronik GmbH, Brakel.
(3) Kosten für die Rücklieferung von Waren aus Ansprüchen auf Eigentumsvorbehalt trägt unser Vertragspartner.

§ 6 Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, zahlbar unverzüglich nach Rechnungserhalt rein netto. Bei späterer Zahlung sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen und Provision zu fordern, welche unsere Bank für ungedeckte Kredite berechnet, wenigstens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 des BGB.
(2) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner diesen nicht unverzüglich nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.
(3) Wechsel werden nicht ohne besondere Vereinbarung, bei besonderer Vereinbarung nur Zahlung halber hereingenommen. Diskont, Stempelsteuer und sonstige Spesen trägt unser Vertragspartner. Bei Wechseln und Schecks wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlage oder Protesterhebung übernommen.
(4) Wir sind berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
(5) Die Aufrechnung gegen unsere Erfüllungs- bzw. Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche, sowie die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes, sind ebenso ausgeschlossen, wie die Abtretung der gegen uns bestehenden Ansprüche. Im Rahmen nicht kaufmännischen Geschäftsverkehrs beschränkt sich, unbeschadet bestehender Leistungsverweigerungsrechte, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, die Aufrechnung auf unbestritten und rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche unserer Vertragspartner.
(6) Kommt der Käufer unseren Zahlungsbedingungen, seinen Zahlungsverpflichtungen und/oder sonstigen Verpflichtungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der SRG Elektronik GmbH nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so wird die gesamte Rechtsschuld zur sofortigen Zahlung fällig. In diesem Falle ist SRG Elektronik GmbH berechtigt, Rücktritt von allen Verträgen zu erklären und bereits gelieferte Waren aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Rücktransport, Wertminderung etc.) zu verlangen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Stellt er offensichtliche Mängel der Ware fest, so hat er diese innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Empfang der Ware uns gegenüber schriftlich zu rügen. Derartige Beanstandungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch 8 Tage nach der Entdeckung, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung durch unseren Vertragspartner schriftlich zu rügen.
(2) Sollten wir zur Gewährleistung verpflichtet sein, so leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(4) Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt unser Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn unser Vertragspartner uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Eingeschränkt gilt eine Gewährleistung von 6 Monaten auf bewegte sowie Verschleißteile.
(6) Durch Entfernen oder Beseitigen der technischen Originalkennzeichen oder Änderungen an der Kaufsache, sofern diese nicht dazu bestimmt ist, kehrt sich eine evtl. zu Lasten von SRG Elektronik GmbH bestehende Beweislast für das Vorliegen eines Mangels um.
(7) Die Gewährleistung entfällt bei nicht sachgerechtem Gebrauch oder nicht sachgerechter Lagerung ganz.
(8) Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die durch SRG Elektronik GmbH erbrachten oder bei Ihr beauftragten Leistungen. Werden Komponenten oder Leistungen vom Vertragspartner beigestellt, entfällt die Gewährleistung für diese Komponenten und Leistungen.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens unseres Vertragspartners.
(3) Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware gem. §195 BGB. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
(4) Bei Datenverlusten haftet SRG Elektronik GmbH nur für den Schadensumfang, der bei der täglichen Vornahme von Datensicherungen entstanden wäre.
(5) SRG Elektronik GmbH haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit, sofern nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind.
(6) Bei nicht sachgerechter Nutzung und Lagerung der Produkte entfällt die Haftung ganz.
(7) Die Haftung bezieht sich nur auf die durch SRG Elektronik GmbH erbrachten oder bei ihr beauftragten Leistungen. Werden Komponenten oder Leistungen vom Vertragspartner beigestellt entfällt die Produkthaftung durch die vom Vertragspartner erbrachten Komponenten und Leistungen verursachten Schäden. Dies gilt insbesondere für die Produkthaftung, wenn der Vertragspartner das Produkt oder Komponenten für den Einsatzfall entwickelt und/oder qualifiziert hat und SRG Elektronik GmbH im Auftrag fertigt.
(8) Schadenersatzforderungen sind, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert, der von SRG Elektronik GmbH in Rechnung gestellten Leistungen beschränkt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Unser Vertragspartner kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverarbeiten oder veräußern. Diese Befugnis entfällt, wenn durch Vereinbarung zwischen unserem Vertragspartner und seinem Abnehmer die Abtretung des dem Vertragspartner gegen seinen Abnehmer zustehenden Kaufpreisanspruchs wirksam ausgeschlossen wird.
(2) Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Eigentumsvorbehaltswaren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte sowie Beschädigung oder Abhandenkommen hat unser Vertragspartner uns unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Befugnis unseres Vertragspartners, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, endet auch mit der Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder dann, wenn über dessen Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung der Insolvenz beantragt wird. In diesem Falle ist unser Vertragspartner verpflichtet, die Vorbehaltsware auf erste Aufforderung unsererseits herauszugeben.
(3) Wir werden unserem Vertragspartner für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, der bei der bestmöglichen Verwertung erzielt wird. In dem Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(4) Werden von uns gelieferte Eigentumsvorbehaltswaren mit anderen beweglichen Sachen zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden, oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neu hergestellte Sache. Unser Eigentumsanteil an der neu hergestellten Sache bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der neu hergestellten Sache.
(5) Sämtliche Forderungen, die unserem Vertragspartner aus der Veräußerung der von uns gelieferten Eigentumsvorbehaltsware gegen Dritte erwachsen, gehen mit der Entstehung der Forderungen zur Sicherung der bestehenden und/oder künftig entstehenden Ansprüche die, die wir gegen den Vertragspartner haben, auf uns über. Ferner tritt unser Vertragspartner alle ihm bezüglich der Vorbehaltsware aus einem sonstigen Rechtsgrunde jetzt oder später zustehenden Forderungen und die aus diesen Forderungen abzuleitenden Rechte – z. B. Schadensersatzansprüche aus Versicherungsleistungen – mit Entstehung der jeweiligen Forderung an uns ab. Wir werden die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange unser Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(6) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen Drittschuldner zu benennen. Forderungen, die unserem Vertragspartner aus der weiteren Veräußerung von Eigentumsvorbehaltsware gegen Dritte entstehen, dürfen nicht in laufende Rechnungen aufgenommen werden. Werden sie dennoch in laufende Rechnungen aufgenommen, erstreckt sich die Abtretung auch auf das Recht zur Kündigung des Kontokorrents und den Kontokorrentsaldo.
(7) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert dieser Sicherheiten 20 % der zu sichernden Forderungen übersteigt.
(8) Im Falle der Zahlungseinstellung ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften, zu übersenden.
(9) Sollten wir im Interesse unseres Vertragspartners Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-/Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.
(10) Wir sind berechtigt, die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort unserer Betriebsniederlassung. Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Brakel. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Rechte gegenüber unserem Vertragspartner am Ort seines gesetzlichen Gerichtsstandes geltend zu machen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11 Vorbehalt der Ausfuhrgenehmigung

(1) Alle Lieferungen der SRG Elektronik GmbH ins Ausland erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Kunden obliegt.

§ 12 Sonstiges

(1) Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien einschließlich deren Änderungen bedürfen der Schriftform.
(2) Falls der Käufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, kann SRG Elektronik GmbH weitere Lieferungen unbeschadet der Geltendmachung ihrer sonstigen Rechte, verweigern.
(3) Der Käufer kann ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von SRG Elektronik GmbH seine Rechte nicht an Dritte abtreten.
(4) Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind. Die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, erfolgt ausschließlich gemäß den gesetzlichen Richtlinien des BDSG und der Datenschutzerklärung der SRG Elektronik GmbH. Alle schutzwürdigen Belange personenbezogener Daten werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des BDSG berücksichtigt und vertraulich behandelt.
(5) Etwaige Urheberrechte sowie Verwendungs- und Verwertungsrechte an dem verkauften Produkt verbleiben unabhängig von der vertraglich geregelten Lieferung an den Kunden bei SRG Elektronik GmbH. Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme der SRG Elektronik GmbH ist nur mit schriftlicher Genehmigung der SRG Elektronik GmbH erlaubt.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.