Allgemeine Einkaufsbedingungen

gültig ab 01.02.2021

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§ 1 Allgemeines
(1) Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Plänen usw. werden auch dann vom Besteller nicht gewährt, wenn keine Bestellung erfolgt. Anderslautende Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden.
(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB); entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, sofern diesen nicht schriftlich zugestimmt wurde. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen.
(3) Unsere AEB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Änderung des Vertrages oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen.
(5) Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
(6) Durch Ausführung unsere Bestellung werden unsere AEB uneingeschränkt anerkannt.
§ 2 Angebote, Bestellungen und Aufträge
(1) Wenn die Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
(2) Angebote sollen der von uns übermittelten Anfrage entsprechen und beigefügte Unterlagen, Zeichnungen, Artikelgeometrien sowie Werkspezifikationen berücksichtigen. Sofern Vorbehalte, Bedenken, Abweichungen oder Alternativvorschläge vorhanden sind, müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Alle Vorschläge und Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich.
(3) Liegt die Entwicklungs- und/oder Zeichnungsverantwortung beim Lieferanten, so hat dieser diese Unterlagen ohne Aufforderung an SRG Elektronik GmbH zu liefern, spätestens 14 Geschäftstage nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung von SRG Elektronik GmbH.
(4) Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er schriftlich bestätigt wurde.
(5) Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der vom Besteller gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen und den Besteller unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren.
(6) Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln. Bestätigt der Lieferant eine Bestellung binnen einer Woche nicht, ist der Besteller berechtigt die Bestellung zu widerrufen.
(7) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen, sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
(8) Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadensersatz zu verlangen. Bei Zustimmung durch den Besteller gilt der Dritte als Erfüllungsgehilfe des Lieferanten.
(9) Bei jedem Schriftwechsel ist die auf der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer bzw. Besteller-Name anzugeben. Für Verzögerungen, die aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung herrühren, hat SRG Elektronik GmbH nicht einzustehen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Bei offensichtlich fehlerhafter Bestellung z.B. zu hohe Quantität oder zu hoher Preis, ist der Lieferant gemäß § 2, Abschnitt 4, verpflichtet dies unverzüglich zu melden.
(3) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Kosten einer Versicherung, insbes. einer Transportversicherung, übernehmen wir nur nach unserer vorherigen schriftlichen Übernahmeerklärung.
(4) Der ausgewiesene Preis auf der Rechnung versteht sich inklusive des Incoterms Delivered, duty paid (DDP). Ausnahmen benötigen die schriftliche Genehmigung Auftraggebers.
(5) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skontoabzug oder innerhalb von 60 Tagen netto. Zur fristgerechten Zahlung genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank, sofern dieser von der Bank angenommen und ausgeführt wird.
(6) In sämtlichen vom Lieferanten bereitgestellten Unterlagen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(8) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, anerkannter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(9) SRG Elektronik GmbH ist bestrebt bei zentral wichtigen Beschaffungsprodukten den Lieferanten mit Zielpreisen zu unterstützen. Der Lieferant ist aber vollkommen frei in der Preisdefinition. Bei größeren Abweichungen ist das gemeinsame Ziel von SRG Elektronik GmbH und dem jeweiligen Lieferanten Erklärungen dazu zu finden. Basis ist der Aufbau einer fairen Lieferantenbeziehung gerade auch bei weiteren Auftragsvergaben, die ohne größeren Zeitaufwand vertrauensvoll vergeben werden sollen.
§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Leistung, Gefahrenübergang & Vertragsstrafe
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzugs, dessen Eintritt sich nach den gesetzlichen Regelungen richtet, stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
(4) Bei schuldhaften Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten, sind wir berechtigt für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Nettoauftragswerts zu verlangen. Bei schuldhaften Lieferverzögerungen von Teilleistungen kann ebenfalls für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe von 0,5% des auf die betroffene Teilleistung entfallenden Nettoauftragswertes, maximal 5% hieraus, geltend gemacht werden. Insgesamt darf die Summe verschiedener Vertragsstrafen 5% des gesamten Nettoauftragswertes nicht übersteigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, auf die die Vertragsstrafe angerechnet wird, bleiben vorbehalten. Nehmen wir die verspätete Leistung an, ist die Vertragsstrafe spätestens mit unserer Schlusszahlung geltend zu machen.
(5) Der Lieferant benötigt unsere schriftliche Einwilligung, um den Auftrag an Subunternehmer ganz oder teilweise weiterzugeben oder durch Subunternehmer ausführen zu lassen.
(6) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
(7) Unsere Warenannahme ist Mo bis Fr 7.00 – 18.00 Uhr geöffnet. An Brückentagen kann dies abweichen und wird vorher bekanntgegeben.
§ 5 Garantie und Gewährleistungsansprüche
(1) Der Lieferant garantiert, dass der von ihm zu erfüllende Auftrag in vollem Umfang der Leistungsbeschreibung und dem neusten Stand der Technik entspricht. Abweichungen sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung auch dann nicht zulässig, wenn die Gegenstände, die der Lieferant liefern möchte, mit dem im Auftrag beschriebenen Gegenstand funktionsgleich sind.
(2) Der Lieferant garantiert darüber hinaus, bei seinen Lieferungen bzw. Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware auszustellen.
(3) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab der Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder einen von diesem benannten Dritten an der vom Besteller vorgeschriebenen Empfangs bzw. Verwendungsstelle. Im Falle der Auslieferung der erhaltenen Waren – einzeln oder im verarbeiteten Zustand – an Kunden des Bestellers, beginnt die Frist für verdeckte Mängel mit der Auslieferung an den jeweiligen Kunden. Die Verjährung der Sachmängelansprüche tritt in diesen Fällen jedoch spätestens mit Ablauf von 36 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstands an den Besteller oder einen von diesem benannten Dritten ein.
(4) Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der vom Besteller in dessen schriftlicher Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre nach ordnungsgemäßer Bereitstellung des Liefergegenstandes zum Zwecke der Abnahme.
(5) Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit deren Übergabe neu zu laufen. Etwa eingetretene Stillstandzeiten, die auf Mängel der Lieferung/Leistung zurückzuführen sind, werden der Gewährleistungszeit hinzugerechnet.
(6) Der Wareneingang erfolgt abweichend von § 377 HGB vorbehaltlich einer nachträglichen Wareneingangs/Qualitätskontrolle. Der Besteller hat die Lieferung/Leistung entsprechend den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Offene Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von maximal 14 Tagen nach Eingang der Lieferung beim Besteller erfolgt. Verdeckte Mängel sind vom Besteller gegenüber dem Lieferanten spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und zu rügen.
(7) Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der ersten 6 Monate ab Lieferung wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag.
(8) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Neulieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Neulieferung bzw. Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung sowie auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt dem Besteller ausdrücklich vorbehalten.
(9) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung aus der Mängelhaftung innerhalb der vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Besteller die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann der Besteller in Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
(10) Kleine Mängel können vom Besteller – in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Der Besteller kann den Lieferanten in diesem Fall mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche Recht steht dem Besteller in dringenden Fällen zu und/oder wenn ungewöhnliche hohe Schäden drohen. Der Besteller entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein solcher Fall vorliegt.
(11) Der Lieferant ist verpflichtet, Regressansprüche unverzüglich nach Geltendmachung durch den Besteller bei seinen Vorlieferanten anzuzeigen. Unabhängig hiervon bleibt die eigene Verpflichtung des Lieferanten gegenüber dem Besteller bestehen.
(12) Auf die Rückgriffsansprüche des Bestellers wegen mangelbehafteter Ware findet die gesetzliche Regelung (§§ 478, 479 BGB) mit der Maßgabe Anwendung, dass dem Besteller die Rückgriffsansprüche auch dann zustehen, wenn es sich lediglich um eine Teillieferung handelt und/oder ein Verbrauchsgüterkauf nicht vorliegt. Weiterhin verjähren die Rückgriffsansprüche des Bestellers abweichend von § 479 Abs. 2 BGB frühestens nach 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben.
(13) Der Lieferant ist für die Qualitätssicherung hinsichtlich der von ihm zu liefernden Gegenstände verantwortlich. Unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich daher auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Besichtigung offen zu Tage treten (z. B. Transportschäden, Falsch oder Minderlieferungen). Wenn eine Abnahme der Gegenstände vereinbart ist, entfällt eine gesonderte Untersuchungsobliegenheit. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
(14) Die für die Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant auch dann, wenn sich das Nacherfüllungsverlangen als unberechtigt erweist. Das gilt nicht, wenn unser Nacherfüllungsverlangen in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Umstandes ausgesprochen wurde, dass kein Mangel vorliegt.
(15) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(16) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, die Maßnahme erfolgte für uns erkennbar nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
§ 6 Hinweis und Sorgfaltspflichten
(1) Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist der Verwendungszweck dem Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so hat uns der Lieferant unverzüglich zu informieren, wenn die Lieferungen oder Leistungen für den Lieferanten erkennbar nicht geeignet sind, dem bekannten Zweck zu dienen.
(2) Der Lieferant hat uns Änderungen der Zusammensetzung der konstruktiven Ausführungen oder des verarbeiteten Materials gegenüber bislang dem Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung der weiteren Ausführung des Auftrags zugrunde gelegt werden.
(3) Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen den umweltschutzrechtlichen Vorschriften, denjenigen der Unfallverhütung und des sonstigen Arbeitsschutzes sowie sonstigen gesetzlichen Vorgaben sowie den technischen Normen entsprechen.
(4) Der Lieferant hat uns über produktspezifische, nicht allgemein bekannte Erfordernisse der Behandlung der Lieferung oder der Entsorgung unverzüglich zu informieren.
§ 7 Brandschutz, Umweltschutz, Arbeitssicherheit
(1) Sollte der Lieferant im Rahmen der vertraglichen Beziehungen innerhalb einer der Betriebsstätten des Auftraggebers Arbeiten bzw. Lieferungen durchführen, hat er die für die jeweilige Betriebsstätte anwendbaren innerbetrieblichen Vorschriften (insbesondere Sicherheits-, Umwelt, Brandschutz und Hygienevorschriften) genauestens einzuhalten bzw. dafür zu sorgen, dass sie von seinen Mitarbeitern/Angestellten und Subunternehmern genauestens eingehalten werden. Das Risiko für das in das Werk des Bestellers eingebrachte Eigentum des Lieferanten oder seiner Belegschaft wird vom Besteller nicht getragen.
(2) Der Lieferant hat diese Vorschriften vorab von der jeweiligen Betriebsstätte anzufordern und seine Mitarbeiter entsprechend einzuweisen und zu schulen.
(3) Der Lieferant haftet für jeden schuldhaften Verstoß seiner Mitarbeiter/Angestellten und Subunternehmer gegen diese innerbetrieblichen Vorschriften. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass die jeweils gültige Fassung der Vorschriften in jeder Betriebsstätte zur Einsicht ausliegt.
§ 8 Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Das Material ist vom Auftragnehmer nach Eingang einer Mengen-, Maß- und Qualitätskontrolle zu unterziehen. Mengen oder Maßabweichungen oder sonstige Mängel sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden; der Auftraggeber entscheidet innerhalb angemessener Frist über die zu treffenden Maßnahmen. Das Gleiche gilt für Mängel, die sich später zeigen, z.B. während der Fertigung der Teile. Der Auftragnehmer darf mangelhaft hergestelltes Material sowie mangelhaft verarbeitetes Material nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nachbessern. Der Auftragnehmer haftet unbeschadet weitergehender Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers für den Verlust des Materials, das durch Verschulden des Auftragnehmers zu Ausschuss wird, sowie für alle in diesem Zusammenhang dem Auftraggeber entstehenden Schäden.
(5) Der Auftraggeber und seine Beauftragten sind jederzeit berechtigt, das Material zu inspizieren. Zu diesem Zweck gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber uneingeschränkten Zugang zu den Werkstätten und Fertigungsstätten und zu allem Material.
§ 10 Produkthaftung
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
§ 11 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union und anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. Wir verpflichten uns, vom Lieferanten als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische oder technische Informationen betreffend unser Unternehmen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung zu nutzen. Mitarbeiter und Subunternehmer sind entsprechend zu verpflichten.
(2) Der Lieferant darf bei der Angabe von Referenzen oder sonstigen der Darstellung des eigenen Unternehmens dienenden Veröffentlichungen unsere Firma oder unsere einem Schutzrecht unterliegenden Ausstattungszeichen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung verwenden.
§ 13 Datenschutz
Falls keine separate Geheimhaltungsvereinbarung besteht, gelten folgende Regelungen:
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), einzuhalten. Er ist unbeschadet der weiteren Regelungen in dieser Ziffer 15 für den rechtmäßigen Umgang mit den personenbezogenen Daten, die ihm von uns zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich. Der Lieferant ist auch für die Einhaltung der formellen Datenschutzvorschriften (z. B. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, Führen von Verarbeitungsverzeichnissen) verantwortlich.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich auf rechtmäßig und transparente Weise, nach Treu und Glauben sowie ausschließlich für die Erbringung vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Eine weitergehende Verwendung der Daten, insbesondere eine solche zu eigenen Zwecken des Lieferanten oder zu Zwecken Dritter, ist unzulässig. Ferner wird der Lieferant die Verarbeitung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß beschränken sowie für die Richtigkeit der Daten und deren Integrität und Vertraulichkeit Sorge tragen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen. Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technik (Privacy by Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default).
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeiter einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen unserer Bestellungen und Aufträge vertraut gemacht sowie, soweit Sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit (vormals Datengeheimnis) verpflichtet wurden.
(5) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeitung schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DSGVO ab.
§ 14 Gerichtsstand; anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für beide Teile ist das am Sitz des Bestellers zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht in Brakel daneben sind wir berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Leistungserbringers zu wählen.
(2) Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG vom 11. April 1980).
§ 15 Höhere Gewalt
(1) Fälle höherer Gewalt befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(2) In Fällen höherer Gewalt und von uns nicht zu beeinflussender Ereignisse, sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert oder unser Interesse an der Lieferung infolgedessen ganz entfällt.
(3) Ein Ereignis höherer Gewalt auf Seiten des Lieferanten kann weder in einem Mangel an Personal, Produktionsmaterialien oder Ressourcen, Streik, Vertragsbruch seitens durch den Lieferanten beauftragter Dritter oder finanziellen Problemen des Lieferanten liegen, noch in dem Unvermögen, die notwendigen Lizenzen für die zu liefernde Software oder die notwendigen rechtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bevollmächtigungen für die zu liefernden Waren oder Dienstleistungen beizubringen.
§ 16 Compliance
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die Vorgaben zu einem Mindestentgelt (gemäß MiLoG und/oder einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag) stets einzuhalten und sämtlichen in der Wahrnehmung der Geschäftsbeziehung eingesetzten Arbeitnehmern (mindestens) das jeweils gültige Mindestentgelt zu gewähren.
(3) Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der gültigen Bestimmungen bzw. der Zahlung des Mindestlohns nach.
(4) Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Mindestlohnforderungen frei; dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen. Er verpflichtet sich ferner, uns umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er oder einer seiner Nachunternehmer gegen gesetzliche Mindestlohnvorgaben verstößt.
(5) Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, registriert wurden und dass uns den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Lieferant Erzeugnisse i.S. von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe ausreichender Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.
(7) Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
(8) Es gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro und Elektronikgeräten (Elektro und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) in der jeweils gültigen Fassung.
(9) Falls der Compliance § 15 nicht entsprochen werden kann, muss dies in Schriftform mitgeteilt werden.
§ 17 Langzeit-Lieferantenerklärung
(1) Waren mit Ursprungspräferenz aus EU-Ländern: Für alle an die Standorte der SRG Elektronik GmbH in Deutschland gelieferten Waren wird der Lieferant auf Anforderung von SRG Elektronik GmbH eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Ursprungspräferenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 ausstellen. Der Lieferant wird in der Langzeit Lieferantenerklärung seine SRG Elektronik GmbH-Geschäftspartner-Nummer, die SRG Elektronik GmbH -Teilenummer der Waren sowie die jeweils gültigen Teilecodes der Waren aufführen. Einen Wechsel des Ursprungs der Waren wird der Lieferant SRG Elektronik GmbH unverzüglich unter Übersendung einer neuen Langzeit-Lieferantenerklärung anzeigen. Hierin sollten nur die Waren aufgeführt sein, deren Ursprünge sich geändert haben. Auf Anforderung hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung der Waren mit einem zollamtlich bestätigten Auskunftsblatt nachzuweisen.
(2) Waren ohne Ursprungspräferenz aus EU-Ländern: Sollte der Lieferant Ware an SRG Elektronik GmbH liefern, die keine Ursprungspräferenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 besitzen, wird der Lieferant für jede Lieferung, die solche Waren enthält, SRG Elektronik GmbH ein amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis ausstellen und SRG Elektronik GmbH unverzüglich nach Versand der Waren unter Angabe der SRG Elektronik GmbH-Geschäftspartner-Nummer sowie der Rechnungsnummer der betreffenden Lieferung zusenden. Für deutsche Lieferanten besteht alternativ die Möglichkeit, eine „(Langzeit)Erklärung IHK für den nichtpräferentiellen Ursprung gemäß VO (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) und 2454/93 (Zollkodes DVO)“ zu erstellen und von der örtlich zuständigen Industrie und Handelskammer beglaubigen zu lassen.
(3) Waren aus nicht EU-Ländern: Sofern der Lieferant Waren aus Nicht-EU-Ländern an SRG Elektronik GmbH liefert, wird der Lieferant für jede Lieferung an SRG Elektronik GmbH entweder eine zollamtlich abgefertigte Warenverkehrsbescheinigung „EUR.1“ oder „A.TR.“ oder eine „Ursprungserklärung auf der Rechnung“ (über EUR 6.000 Warenwert nur gültig mit zollamtlicher Bewilligungs-Nummer) oder ein amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis „Form A“ oder ein amtlich beglaubigtes „Ursprungszeugnis“, wie es im Versendungsland üblich ist , ausstellen und SRG Elektronik GmbH warenbegleitend übergeben.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung im individualvertraglichen Teil unwirksam ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck, dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.